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Urheberrechtsverletzungen im Fediverse


Das Fediverse rückt mit zunehmender politischer Beachtung auch immer weiter in den Fokus der Rechtsanwendung. Der wissenschaftlichen Dienst des Bundestages hat nun zur Haftung von Serverbetreibern im Fediverse für Urheberrechtsverletzungen eine Stellungnahme und Empfehlungen an den Gesetzgeber abgegeben.

Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zur Haftung von Serverbetreibern im Fediverse für Urheberrechtsverletzungen

Im Fediverse haften Serverbetreiber (Instanz-Administratoren) für urheberrechtlich relevante Nutzerinhalte, wenn sie als Diensteanbieter nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) eingestuft werden. Voraussetzung ist, dass die Instanz:

– urheberrechtlich geschützte Inhalte (z. B. Lichtbilder, Videos) speichert 
  und öffentlich zugänglich macht (§ 2 Abs. 1 UrhDaG), 
– diese Inhalte organisiert (z. B. algorithmische Filterung, 
  wie bei Mastodon), 
– und gewerblich agiert (Gewinnerzielungsabsicht). 

Nicht-kommerzielle Instanzen (z. B. privat oder durch Spenden finanziert) oder öffentliche Stellen (wie die BfDI) fallen nicht unter das UrhDaG.

Haftungsausschluss: Betreiber haften nicht, sofern sie die Sorgfaltspflichten nach § 1 Abs. 2 UrhDaG erfüllen. Bei Verstößen gegen §§ 4, 7–11 UrhDaG (z. B. fehlende Meldeverfahren) haften sie direkt für Urheberrechtsverletzungen.

Digital Services Act (DSA):
Fediverse-Instanzen gelten als Hostingdienste (Art. 3 lit. g DSA) und müssen bei Kenntnis rechtswidriger Inhalte diese sperren oder entfernen (Art. 6 DSA). Klein- und Kleinstunternehmen (≤ 50 Mitarbeiter, ≤ 10 Mio. € Umsatz) sind von strengen Pflichten (z. B. Beschwerdemanagement) ausgenommen (Art. 19 DSA), müssen aber Nutzerzahlen offenlegen.

Herausforderung: Die Bestimmung aktiver Nutzer im dezentralen Fediverse ist komplex, da Inhalte plattformübergreifend verbreitet werden. Die EU-Kommission kann hier Methodiken anpassen (Art. 33 Abs. 3 DSA).

Fazit: Serverbetreiber haften nur bei gewerblichem Betrieb und Verstoß gegen Sorgfaltspflichten. Nicht-kommerzielle Instanzen profitieren von Ausnahmen im UrhDaG und DSA.

Selbstverständlich können Nutzende stets für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher ist es sinnvoll, sich beim veröffentlichen fremder Inhalte stets zu vergewissern, dass diese frei von Urheberrechten sind oder ob man auch die Creative-Commons Bedingungen erfüllt, die zu den Werken bei den Quellen in der Regel angegeben sind.

#Fediverse #DSA #EU-Kommission #Instanz #UrhDaG #Diensteanbieter #Recht #Bundestag #Administratoren


Vier Jahre Kampf gegen die #Chatkontrolle und immer noch liegt sie bei der #EU-Kommission auf dem Tisch. Das die dortigen konservativen Fraktionen alles daran setzen das sie verabschiedet wird, dürfte jedem der das ein wenig verfolgt klar sein. Nun dieser faktenbasierte #Brief an den IM Herrn #Dobrindt. Sollte es der Brief tatsächlich in den Postverteiler zum #Innenministerium schaffen, wage ich es zu bezweifeln das Herr Dobrindt den Brief lesen möchte. Ich sehe wie die hausinterne Poststelle den Brief einem Schreibtischhengst in der hintersten Reihe übergibt, der dann aus fertigen Sätzen eine Antwort zusammen klickt, ausdruckt und abschickt. Inhalt die üblichen #Worthülsen das man sich dem Thema annimmt und der Brief natürlich automatisch unterschrieben ist. Ob Dobrindt Euren Brief jemals lesen wird? Ich habe Zweifel.

In der Tat wird es Zeit das die EU das Thema in den Shredder fallen lässt. Ein großer Teil der europäischen Bevölkerung ist auf #Verschlüsselung angewiesen. Nicht um kriminelle Taten zu begehen, sondern wegen #PrivacyFirst. Ich nutze inzwischen auch jegliche Verschlüsselung, einfach um mich und jeden mit dem ich kommuniziere zu schützen. Soweit sind wir gekommen das wir gezwungen werden uns selbst digital zu verschleiern.